
Solange Ihr Fahrzeug unfallbedingt repariert wird haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Die dafür entstehenden Mietwagenkosten werden von der Versicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Haftung übernommen, sofern sich diese im marktüblichen Bereich befinden.
Sogar im Falle eines Totalschadens, den Sie nicht reparieren lassen, haben Sie Anrecht darauf ein Unfallersatzfahrzeug zu mieten, solange Sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben (für gewöhnlich wird von einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen ausgegangen).
Wenn Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen möchten, weil Sie z.B. diesen nur sehr selten und für äußert geringe Fahrtstrecken benötigen würden, haben Sie immer noch die Möglichkeit, die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bei der Haftpflichversicherung des Unfallverursachers geltend zu machen.